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Versorgerschaden / Kongruenz; Anrechnung der Sozialversicherungsleistungen

Aus einem Zwischenentscheid des Regionalgerichtes Oberland, Zivilabteilung, 01.07./26.08.2014, CIV 13 842 SAE, C. 5.7. (nicht rechtskräftig):

Es gibt keine sachlichen Gründe, weshalb die für die Invaliditätsleistungen angestellten Überlegungen zur sachlichen Kongruenz nicht auch für Hinterlassenenleistungen massgebend sein sollten.

33.5 Gestützt auf die obige Definition der sachlichen Kongruenz und die                              beschriebenen wirtschaftlichen Eigenheiten und Ziele der betroffenen                          Versicherungen geht die Kammer von folgender sachlicher Kongruenz von Hinterlassenenleistungen und Versorgeschaden aus:

  • Die Hinterlassenenleistungen nach UVG und BVG sind nur zum                                      Erwerbsversorgungsschaden sachlich kongruent, nicht jedoch zum                                Haushaltsversorgungsschaden.
  • Da der Verstorbene 100%-ig erwerbstätig war, auf seinem Einkommen AHV- Beiträge abzuliefern hatte und die hierauf geleisteten Beiträge die                      Bemessungsgrundlage der Rente bilden, drängt sich vorliegend auch bei der AHV eine Anrechnung ausschliesslich auf den Erwerbsversorgungsschaden auf.
  • Die Bejahung der sachlichen Kongruenz von AHV-Witwen- bzw. Waisenrente nur mit dem Erwerbsversorgungsschaden erscheint hier auch aus Rücksicht auf die innersystemische Koordination (also zwischen den einzelnen Sozialversicherungen) sachgerecht: Die Hinterlassenenrenten der AHV werden ungekürzt ausgerichtet. Die Unfallversicherung bezahlt eine Komplementärrente (Art. 31 Abs. 4 UVG) und an dritter Stelle steht die                Pensionskasse (Art. 34a BVG; Art. 66 Abs. 2 ATSG). In dieser Konstellation                    fliessen die AHV-Renten vollumfänglich in die Überentschädigungsberechnung bei UVG und BVG ein (und deren Leistungen fallenentsprechend kleiner aus), obwohl sie nicht mit dem Haushaltsversorgungsschaden kongruent sind. Bei dieser Betrachtung verbleibt kein Substrat mehr, das beim Haushaltsversorgungsschaden angerechnet werden könnte (siehe hierzu insb. FULLIN/WYSSMANN/ZIGERLI, a.a.O., S. 82).