News & Milestones
Versorgerschaden / Kongruenz; Anrechnung der Sozialversicherungsleistungen
Aus einem Zwischenentscheid des Regionalgerichtes Oberland, Zivilabteilung, 01.07./26.08.2014, CIV 13 842 SAE, C. 5.7. (nicht rechtskräftig):
Es gibt keine sachlichen Gründe, weshalb die für die Invaliditätsleistungen angestellten Überlegungen zur sachlichen Kongruenz nicht auch für Hinterlassenenleistungen massgebend sein sollten.
33.5 Gestützt auf die obige Definition der sachlichen Kongruenz und die beschriebenen wirtschaftlichen Eigenheiten und Ziele der betroffenen Versicherungen geht die Kammer von folgender sachlicher Kongruenz
von Hinterlassenenleistungen und Versorgeschaden aus:
- Die Hinterlassenenleistungen nach UVG und BVG sind nur zum Erwerbsversorgungsschaden sachlich kongruent, nicht jedoch zum Haushaltsversorgungsschaden.
- Da der Verstorbene 100%-ig erwerbstätig war, auf seinem Einkommen
AHV- Beiträge abzuliefern hatte und die hierauf geleisteten Beiträge die Bemessungsgrundlage der Rente bilden, drängt sich vorliegend auch bei
der AHV eine Anrechnung ausschliesslich auf den Erwerbsversorgungs-
schaden auf.
Die Bejahung der sachlichen Kongruenz von AHV-Witwen- bzw.
Waisenrente nur mit dem Erwerbsversorgungsschaden erscheint hier auch aus Rücksicht auf die innersystemische Koordination (also zwischen den einzelnen Sozialversicherungen) sachgerecht: Die Hinterlassenenrenten
der AHV werden ungekürzt ausgerichtet. Die Unfallversicherung bezahlt
eine Komplementärrente (Art. 31 Abs. 4 UVG) und an dritter Stelle steht die Pensionskasse (Art. 34a BVG; Art. 66 Abs. 2 ATSG). In dieser Konstellation fliessen die AHV-Renten vollumfänglich in die Überentschädigungs-
berechnung bei UVG und BVG ein (und deren Leistungen fallen entsprechend kleiner aus), obwohl sie nicht mit dem Haushaltsversorgungs- schaden kongruent sind. Bei dieser Betrachtung verbleibt kein Substrat mehr, das beim Haushaltsversorgungsschaden angerechnet werden könnte (siehe hierzu insb. FULLIN/WYSSMANN/ZIGERLI, a.a.O., S. 82).