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Die Justiz friert in einem Ehestreit ausländische Vermögenswerte ein (freezing order)
Rolf P. Steinegger
Mit Eheschutzgesuch verlangte die von Steinegger Rechtsanwälte vertretene Ehefrau unter anderem, der Gerichtspräsident Obersimmental – Saanen habe superprovisorisch verschiedene Konten des Ehemannes und ein eventuell vorhandenes Wertschriftendepot bei einer lokalen Bank zu sperren.
Beide Parteien hatten weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz, noch besassen sie das Schweizer Bürgerrecht. Verlangt wurde mithin eine Sperre von ausländischem Vermögen, das im Inland lag.
Nach dem anwendbaren ausländischen Recht unterstanden die Eheleute, mangels Ehevertrages, dem Güterstand der community property; sie stimmt grundsätzlich mit der schweizerischen Errungenschaftsbeteiligung überein. Der community estate ist, entsprechend der schweizerischen Errungenschaft, bei Auflösung des Güterstandes hälftig unter den Parteien zu teilen. Eigengüter waren keine vorhanden.
Die Gesuchstellerin machte eine ernsthafte, erhebliche und aktuelle Rechtsgefährdung geltend. Vorweg gehe es darum, die wirtschaftlichen Grundlagen der Familie zu sichern. Ohne sofortigen Rechtsschutz sei die bisherige Lebenshaltung der Familie gefährdet. Im Übrigen seien auch die vermögensrechtlichen Verpflichtungen des Ehemannes aus der ehelichen Gemeinschaft zu sichern (Unterhaltsbeiträge; güterrechtliche Ansprüche). Die Gesuchstellerin wies ihre Ansprüche aufgrund des anwendbaren ausländischen Rechts und rechtsvergleichend nach schweizerischem Recht aus.
Nachdem der erstinstanzliche Richter den superprovisorischen Rechtsschutz gewährt, aber die Massnahme abgewiesen hatte, musste die Gesuchstellerin an das Obergericht des Kantons Bern gelangen.
Mit Urteil vom 02.12.2010 (APH 10 486) hiess der Appellationshof das Gesuch der Ehefrau weitestgehend gut .