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Die negative Feststellungsklage im vereinfachten Verfahren
Rolf P. Steinegger
Verschiedene Geschädigtenanwälte haben nach Inkrafttreten der ZPO-CH die sogenannte Teilklage im vereinfachten Verfahren propagiert.
Worum geht es? Nehmen wir an, in einem Haftpflichtfall sei der Gesamtschaden liquid und der Geschädigte könnte ihn einklagen - z.B. 3,5 Millionen. Deren Anwälte möchten nun mit einer Teilklage von (maximal) CHF 30'000 die Haftungsvoraussetzungen auf "einfache" Weise prüfen lassen, im vereinfachten Verfahren. Sie halten diese Teilklage für ein Instrument zur risikoärmeren und schnelleren Durchsetzung von Forderungen aus Personenschäden.
Darüber lässt sich streiten, ist doch das Beweisverfahren im vereinfachten Verfahren grundsätzlich nicht anders als im ordentlichen Verfahren. So haben medizinische Gutachter in beiden Verfahrensarten nach den gleichen Regeln beispielsweise die Frage des natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen Unfall und Unfallfolgen zu beurteilen.
Nicht mehr streiten lässt sich über die Frage, ob die beklagte Partei berechtigt ist, über eine Widerklage - Feststellung, es sei überhaupt nichts geschuldet - das gesamte Forderungsrecht, also den Gesamtschaden, beurteilen zu lassen.
Die negative Feststellungsklage des Beklagten ist geradezu das klassische Mittel, um Teilklagen aus Haftpflichtrecht abzuwehren bzw. um weiteren Teilklagen bei grundsätzlicher Fälligkeit des Gesamtschadens vorzubeugen. Es ist der Beklagten / Widerklägerin regelmässig nicht zuzumuten, während Jahren auf weitere, ins Belieben des Klägers gestellte Teilklagen zu warten. Ergeben die von der Beklagten / Widerklägerin beantragten Gutachten, dass eine Unfallkausalität der geklagten Beschwerden fehlt, hätte der Kläger es ohne weiteres in der Hand, diese Haftungsvoraussetzung in einer weiteren Teilklage erneut zu diskutieren.
Das Urteil hat für die Schadenspraxis einen hohen Stellenwert.
Bundesgerichtsurteil vom 13.06.2017 4A_576/2016