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Schutzschrift / protective letter

Rolf P. Steinegger

Das zuständige amerikanische Familiengericht verfügte (April 2019) folgende vorläufigen Massnahmen:

  • dass die Mutter mit den Kindern in die Schweiz zurückkehren könne, um hier das Schuljahr abzuschliessen (Ende: Sommer 2019);
  • dass die Mutter die Kinder Ende Juli 2019 in die USA zurückzubringen habe;
  • dass der Vater für den Kinderunterhalt wöchentlich einen bestimmten Betrag zu bezahlen habe;
  • dass für Juli 2019 eine weitere Verhandlung angesetzt werde (Sorgerecht / Obhut; custody).

Gegen diese Verfügung hat keine Partei ein Rechtsmittel ergriffen. Sie ist daher vollstreckbar.

Am 04.05.2019 hat die Gesuchstellerin mit den Kindern die USA verlassen und ist in die Schweiz zurückgekehrt.

 

Zur Begründung konnte er sich auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 10 lit. b in Verbindung mit lit. a IPRG (Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht) stützen, namentlich auf BGE 134 III 326. Hier werden die Fallgruppen definiert, von denen die Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte zur Anordnung vorsorglicher Massnahmen abhängt, selbst wenn ihnen die Hauptsachenzuständigkeit fehlt (hier: Scheidung in den USA). Kann sich ein Gesuchsteller / eine Gesuchstellerin auf keine dieser Fallgruppen berufen, fehlt das Rechtsschutzinteresse, und auf ein Gesuch ist nicht einzutreten.