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Altersdiskriminierung im Strassenverkehr

Rolf P. Steinegger

Art. 15d Abs. 1 und 5 SVG sieht vor:

 

- Bestehen Zweifel an der Fahreignung einer Person, so wird diese eine

  Fahreignungsuntersuchung unterzogen.

 

- Bestehen Zweifel an der Fahrkompetenz einer Person, so kann diese einer
         Kontrollfahrt, einer Theorieprüfung, einer praktischen Führerprüfung oder
         einer andern geeigneten Massnahme wie einer Aus- oder Weiterbildung
         oder einer Nachschulung unterzogen werden.

 

Steinegger Rechtsanwälte konnten in zwei Fällen kürzlich die Einstellung des eröffneten Administrativverfahrens veranlassen.

 

Dem Verfahren im ersten Fall lag eine obskure „Meldung“ eines Nachfahrers zugrunde, die das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern ohne Verzug zu einer Berichtigung der „Tatzeit“ veranlasste. Es fehlte neben den relevanten Daten auch jede nachvollziehbare Angabe zum beobachteten Fahrer und Fahrzeug. Diese Tatsachen, in Bezug gesetzt zur Krankengeschichte des 82-jährigen Fahrers und den weiteren Umständen führte zur Annahme, dass eine Verwechslung vorlag.

 

Im zweiten Fall musste die Fahreignung im Zusammenhang mit einer Parkinson-Erkrankung diskutiert werden.

 

Über das Autofahren mit Parkinson orientiert das Magazin Parkinson 122/2016 der Schweizerischen Parkinsonvereinigung vom 08.07.2016; www.parkinson.ch. Daraus einige Hinweise:

Mit dem Auftreten der Parkinsonerkrankung geht nicht automatisch die Fahreignung verloren. Im Verlauf der Parkinsonerkrankung zeigen sich jedoch zunehmend körperliche und psychische Einschränkungen, die einen Verlust der Fahreignung bedeuten können.

 

Insgesamt ist die Zahl der Unfälle, die von Parkinsonbetroffenen verursacht werden, nicht sehr hoch. Das Unfallrisiko von Parkinsonbetroffenen liegt bei dem 2,5-fachen Risiko gesunder Personen.
Der Stellenwert der Erkrankung im Strassenverkehr folgt bereits aus der Tatsache, dass bei Vorliegen einer Parkinsonerkrankung in der Schweiz für behandelnde Mediziner keine Pflicht besteht, eine Meldung beim Strassenverkehrsamt zu machen.
Die Fahreignung ist von den behandelnden Hausärzten oder Neurologen vorzunehmen. Nur bei unklaren Ergebnissen oder speziellen Fragestellungen wird eine Untersuchung von Verkehrsmedizinern und Verkehrspsychologen mit eventueller Fahrprobe durchgeführt.

 

Im vorliegenden Fall bestanden keine derartigen unklaren Ergebnisse oder speziellen Fragestellungen. Die Bekundungen des Hausarztes und des behandelnden Neurologen reichten durchaus hin, um die Fahreignung zu bejahen.